Wir befassen uns schon seit geraumer Zeit mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), und mit dem 25. Mai nähert sich das Datum des endgültigen Inkrafttretens. Während dieser Zeit haben wir alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt, um Ihre E-Mail-Marketing-Strategie rechtzeitig anzupassen. Deshalb möchten wir in diesem Artikel zeigen, wie sich Benchmark Email an die DSGVO angepasst hat, und eine Zusammenfassung aller Änderungen anbieten, die wir implementiert haben, und die für Sie von Bedeutung sein können:

“Recht auf Vergessenwerden”

Dieses Recht ist eine der großen Änderungen der neuen Verordnung. Erstmals ist das Recht des Nutzers, die vollständige Löschung seiner Daten zu verlangen, gesetzlich geregelt, ohne dass sich in den meisten Fällen die für die Daten verantwortliche Person einer solchen Beseitigung widersetzen kann.

Um das Recht auf Vergessenwerden auszuüben, haben wir zwei verschiedene Szenarien:

Benchmark | Kunden

Für den Fall, dass einer der Kunden von Benchmark “vergessen” werden möchte, muss er die Löschung der Daten beantragen, indem er an support@benchmarkemail.com schreibt, und wir werden die Beseitigung dieser Daten vollziehen.

Benchmark | Kunden | Abonnenten

Jeder Abonnent eines unserer Kunden kann beantragen, aus seinen Listen und Datensätzen gelöscht zu werden. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, den Abonnenten von unseren (und anderen) Systemen zu löschen, mit einer Ausnahme: Wenn der Abonnent sich bereits abgemeldet hat, kann der Kunde die Daten nicht mehr aus der “Abbesteller”-Liste entfernen. In diesem Fall sollte der Kunde die E-Mail des Benutzers an support@benchmarkemail.com weiterleiten und wir werden die Entfernung des Abonnenten aus der Liste vornehmen.

Wir erklären Ihnen die nötigen Schritte in dieser FAQ.

Zugriff / Verbesserung / Abmeldung

Der Verantwortliche muss die Option “Abo verwalten” für alle Kampagnen aktivieren:

 

Mit dieser Option gibt der Kunde dem Betroffenen die Möglichkeit, auf seine Daten zuzugreifen, sie zu korrigieren oder zu entfernen. Wenn der Abonnent auf diesen Link klickt, wird er in etwa Folgendes sehen:

Der Abonnent kann hier seine Rechte ausüben. Bei Benchmark bereiten wir derzeit eine neue Version dieser Seite vor, die dem Nutzer erlaubt, auch den Rest der Felder zu korrigieren, und nicht nur die E-Mail und den Namen.

Einwilligung

Wir aktualisieren auch unsere Anmeldeformulare vor der Deadline im Mai, damit sie der DSGVO entsprechen. Wir werden das erforderliche Kontrollkästchen einbeziehen, das mit der Datenschutzrichtlinie des Verantwortlichen verlinkt werden kann. Erfahren Sie mehr darüber im folgenden Artikel: Wie müssen DSGVO-konforme Anmeldeformulare aussehen?

Internationale Datenübermittlung

Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation darf vorgenommen werden, wenn die Kommission beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet.

Diese internationale Übermittlung personenbezogener Daten wird durch die Standardvertragsklausel (SCC) garantiert. Lesen Sie hier mehr

 

Datenschutz

Wir haben unsere Datenschutzerklärung aktualisiert, die die Rolle erläutert, die Benchmark gemäß der DSGVO hat und welche Rollen unsere Kunden selbst erfüllen. Außerdem haben wir den Zeitraum festgelegt, in dem wir Ihre Daten aufbewahren werden, und wir geben Ihnen weitere Einzelheiten darüber, was wir mit Ihren Daten tun. Darüber hinaus haben wir eine neue Cookie-Richtlinie erstellt, die Sie lesen und akzeptieren müssen, wenn Sie auf unserer Website navigieren möchten.

 

Serverstandort

Es war NIEMALS eine Verpflichtung, Server in Europa zu haben, aber mit der neuen DSGVO ist es noch weniger notwendig. Eines der Ziele der Datenschutz-Grundverordnung besteht darin, den Datenschutz, den die europäischen Unternehmen erfüllen, mit dem von Unternehmen aus dem Ausland angewandten Datenschutz in Einklang zu bringen, so dass alle Unternehmen verpflichtet sind, unter gleichen Bedingungen zu konkurrieren.

 

Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter

Art. 28 erklärt die Möglichkeit, einen Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter zu unterzeichnen. Wir haben diesen Vertrag erstellt und stellen ihn Ihnen über unser Tool zur Verfügung.
Wenn Sie die Grundverordnung selbst einsehen möchten, können Sie dies hier tun.

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